Hallo,
grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die Mietsicherung, in der Regel eine Kaution, nicht länger einbehalten darf als nötig. Will heißen: Es gibt keine grundsätzliche Drei- oder Sechsmonatsfrist, die der Vermieter so einfach für sich in Anspruch nehmen darf. "Nicht länger als nötig" bedeutet, dass der Vermieter die Mietsicherung freizugeben hat, sobald nach dem Auszug die Ansprüche aus dem Mietverhältnis geklärt sind. Dafür steht ihm eine Prüfungs- und Bearbeitungsfrist zu, die bei normalem Zustand der Wohnung allerdings nur einige Wochen beträgt.
Ist, zum Beispiel auf Grund von Vorjahresabrechnungen, eine Nachzahlung bei der Nebenkostenabrechnung zu erwarten, darf der Vermieter nur einen Teil der Kaution, maximal aber vier monatliche Vorauszahlungen für die Nebenkosten, einbehalten.
Der Grund, warum Vermieter gerne die Kaution für einige Monate einbehalten, ist neben den Zinsen (die allerdings, was wenige wissen, an den Mieter auszuzahlen sind) vor allem, dass etwaige Ansprüche aus Schadensbeseitigungen mit der Rückzahlung, spätestens aber nach sechs Monaten enden.
Und dennoch: In den weitaus allermeisten Fällen enden solche Ansprüche bereits mit oder kurz nach dem Auszug, und zwar nämlich dann, wenn, was wohl bei allen Wohnungen der Fall ist, eine Übergabe stattfindet, und diese Übergabe ohne Beanstandungen durch den Vermieter verläuft. In dem Moment, in dem der Vermieter das Übergabeprotokoll unterschreibt, und keine Beanstandungen vermerkt, ist die Kaution umgehend zurück zu zahlen.
Gibt es Beanstandungen, hat der Vermieter einen angemessenen Zeitraum lang, in der Regel einige Wochen lang, Zeit, um die Kosten zu ermitteln, und die Abrechnung zu erstellen. Dann ist der Rest der Kaution auszuzahlen.
Für Schäden, die zum Zeitpunkt der Übergabe nicht sichtbar waren, haftet der Mieter bis zu sechs Monate nach dem Auszug, was aber dennoch nur dann ein Grund ist, die Kaution zurück zu halten, wenn die Wohnung beim Auszug in einem solch schlechten Zustand ist, dass mit nicht sichtbaren Schäden zu rechnen ist.
Und dies sind auch die Fälle, die dazu geführt haben, dass die Sache Mietkaution gerichtskundig geworden ist, und eine Reihe von unterschiedlichen Maximalfristen das Ergebnis war.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Frist vom Einzelfall abhängt, was wiederum bedeutet, dass der Vermieter nicht einfach von vorneherein drei oder sechs Monate als Frist ansetzen darf. Hat ein Mieter die Wohnung pfleglich behandelt, und ordnungsgemäß übergeben, dann ist der Verdacht, dass da noch ein Schaden sein könnte, den man auf Anhieb nicht sieht, keine Rechtfertigung dafür, die Kaution zurück zu halten.
Das war die Kurzversion. Aber keine Rechtsberatung: Alles was da oben steht, kann auch kompletter Quatsch sein, weshalb im Falle des Falles so etwas nur ein Fall für den Anwalt sein darf, denn der kennt sich aus.
Viele Grüße,
Ariel